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   VG Bayreuth, 08.11.2018 - B 2 K 17.31427   

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VG Bayreuth, 08.11.2018 - B 2 K 17.31427 (https://dejure.org/2018,62863)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08.11.2018 - B 2 K 17.31427 (https://dejure.org/2018,62863)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08. November 2018 - B 2 K 17.31427 (https://dejure.org/2018,62863)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 09.01.2020 - 14 ZB 19.30108

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

    In der Sache ist der Antrag aber klar dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass eine fehlende Begründung i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO (i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) gerügt werden soll (vgl. Antragsbegründung S. 3 siebter Absatz, wo von einer "fehlenden Begründung" die Rede ist), und zwar weil das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil (anders als das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn. 23, 26) den Umstand, dass der Vater der im Jahr 2017 in Deutschland geborenen minderjährigen Klägerin, der zusammen mit der übrigen Familie der Klägerin ein gesondertes Asylverfahren betreibt (VG Bayreuth, U.v. 8.11.2018 - B 2 K 17.31427) und auf den die vorgetragenen Berufungszulassungsgründe allein bezogen sind, als "Auslandskurde" sein ganzes Leben im Ausland verbracht habe und ein Unterstützer der Kurdistan Democratic Party (KDP-Iran) mit niedrigem Profil sei, nicht abgehandelt habe.

    Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils enthalten Ausführungen zur asylrechtlichen Situation der Klägerin selbst (UA S. 4) und verweisen im Übrigen weitgehend auf den streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November 2018 - B 2 K 17.31427 - im parallelen Asylverfahren des Vaters und der übrigen Familienangehörigen der Klägerin.

    Diese Verweisungstechnik verstößt jedenfalls nicht gegen § 117 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.1988 - 9 CB 19.88 - NVwZ 1989, 249), zumal das Verwaltungsgericht am 8. November 2018 das vorliegende Verfahren und das Verfahren B 2 K 17.31427 gemeinsam verhandelt hatte und in beiden Verfahren derselbe Klägerbevollmächtigte bestellt war, an den die Entscheidungen jeweils zugestellt wurden.

    Das in den Entscheidungsgründen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug genommene Urteil vom 8. November 2018 - B 2 K 17.31427 - weist eine umfangreiche Begründung mit Bezug zum konkreten Sachverhalt der dortigen Kläger, insbesondere des Vaters der Klägerin (UA ab S. 8 vorletzter Absatz), auf und geht dabei (UA S. 12) im Hinblick auf die in der Antragsbegründung angesprochene Frage einer Verfolgungsgefahr beim Vater der Klägerin auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 - (juris) ein, und zwar dahingehend, es könne wegen des niedrigen oppositionellen Profils des Vaters der Klägerin dahinstehen, ob (wie vom Verwaltungsgericht Würzburg angenommen) bei Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten kurdischer Oppositionsgruppen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bereits bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten möglich sei.

    Es ist zu sehen, dass das in den Entscheidungsgründen in Bezug genommene Urteil vom 8. November 2018 - B 2 K 17.31427 - (UA S. 12 erster Absatz) im Hinblick auf das Erfordernis eines exponierten exilpolitischen Engagements obergerichtliche Judikatur zitiert (BayVGH, B.v. 7.12.2012 - 14 ZB 12.30385 - juris; B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris; OVG NW, B.v. 16.1.2017 - 13 A 1793/16.A - juris) und dass zusätzlich das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 - (juris Rn. 36) gerade auch bei abgeschwächten Formen oppositioneller Aktivitäten ohne exponierte Stellung es zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für entscheidend hält, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen, und hierzu wiederum obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 ZB 12.30263 - juris; OVG NW, B.v. 6.8.2010 - 13 A 829/09.A - juris) zitiert.

    Denn - wie bereits gezeigt (siehe 1.2.3.) - hat das in Bezug genommene Urteil vom 8. November 2018 - B 2 K 17.31427 - (UA S. 12 f.) im Fall des Vaters der Klägerin eine derart inaktive Sympathisanteneigenschaft bei der KDP-Iran angenommen, dass aus seiner Sicht selbst bei Zugrundelegung der im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 - (juris Rn. 36) vertretenen Maßstäbe der Vater der Klägerin jedenfalls diesen Maßstäben nicht genügen würde.

  • VG Bayreuth, 08.11.2018 - B 2 K 17.31936

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines in Deutschland

    Ihre Eltern und Geschwister stellten am 25.08.2016 Asylanträge, welche mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2017 abgelehnt wurden (Az.: B 2 K 17.31427).

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte der Verfahren der Eltern und Geschwister der Klägerin (B 2 K 17.31427) und die dort vorgelegte Behördenakte verwiesen.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Vortrag der Eltern der Klägerin in deren Asylverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren (B 2 K 17.31427) keine Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung der Klägerin ergeben.

    Insoweit wird auf das Urteil vom gleichen Tag in dem Verfahren B 2 K 17.31427 entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom gleichen Tag in dem Verfahren der Eltern und Geschwister der Klägerin verwiesen (Az. B 2 K 17.31427).

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